Vollzug des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475).
- Einberufung einer Ersatzperson in den Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern -
Das Ratsmitglied Nora Zoller hat mit Schreiben vom 08. April 2025 ihr Ratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Nach § 45 KWG ist somit eine Ersatzperson einzuberufen.
Als Ersatzperson einberufen wurde der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl unter den noch nicht berufenen Bewerbern auf dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).
Dies ist Herr Bernhard Ehrhardt.
Herr Ehrhardt hat mitgeteilt, dass er das ihm zufallende Mandat nicht annimmt.
Einberufen als Ersatzperson wurde daraufhin der nächste noch nicht berufene Bewerber auf dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).
Dies ist Frau Brigitte Körner.
Frau Körner hat das Mandat angenommen.
Hiermit erfolgt öffentliche Bekanntmachung gemäß § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO).