Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert wurde und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler in seiner Sitzung am 21.03.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:
Für die Grundstücke im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ludwig-Kröber-Straße Nord"“ wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre betrifft die nachfolgenden Grundstücke bzw. deren Teilbereiche im Bereich nördlich der Ludwig-Kröber-Straße Fl.St.Nrn. 17, 18, 18/2 20/2 24/4 und 24/5 sowie 144/5 bzw. deren Fortschreibungsnummern, siehe auch nachfolgenden Lageplan.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 1 dürfen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Gemäß § 215 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Die Satzung tritt am 12.05.2024 in Kraft.
Sie tritt außer Kraft sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist oder aber am 11.05.2025.
Lageplan: