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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 18/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Veränderungssperre für das Bebauungsgebiet „Ludwig-Kröber-Straße – Nord“ der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler vom 21.03.2024

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert wurde und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler in seiner Sitzung am 21.03.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Grundstücke im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ludwig-Kröber-Straße Nord"“ wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre betrifft die nachfolgenden Grundstücke bzw. deren Teilbereiche im Bereich nördlich der Ludwig-Kröber-Straße Fl.St.Nrn. 17, 18, 18/2 20/2 24/4 und 24/5 sowie 144/5 bzw. deren Fortschreibungsnummern, siehe auch nachfolgenden Lageplan.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 1 dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Gemäß § 215 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  • vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

§ 5

Die Satzung tritt am 12.05.2024 in Kraft.

Sie tritt außer Kraft sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist oder aber am 11.05.2025.

Kapellen-Drusweiler, den 18.04.2024
gez. Gerd Kropfinger, Ortsbürgermeister

Lageplan: