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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

1. Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 3/2023 vom 18.01.2023. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 21.03.2023 beschlossen.

2. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde am 29.03.2023 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 04.04.2023 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 11.05.2023 bis Montag, 22.05.2023 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik NEUIGKEITEN elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343 701414, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 10.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
Kerstin Brand