Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dierbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Ortsgemeinde Dierbach vom 26.11.2012 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz für gefährliche Hunde wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.
(3) Gefährliche Hunde sind
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(4) Bei Hunden der Rassen
- | Pit Bull Terrier |
- | American Staffordshire Terrier und |
- | Staffordshire Bullterrier |
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(5) Bei den folgendne Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z. B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- | Bullmastiff |
- | Bullterrier |
- | Dogo Argentino |
- | Dogue de Bordeaux |
- | Fila Brasileiro |
- | Mastiff |
- | Mastino Napoletano |
- | Tosa Inu |
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.
(6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten die mit dieser 1. Änderungssatzung betroffenen Satzungsregelungen vom 26.11.2012 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
Dierbach, den 28. November 2019
Ortsgemeinde Dierbach Siegel
Manfred Huckle, Ortsbürgermeister
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Bergzabern, den 16.12.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
Kummler