Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§35 BauGB) der Gemeinde gelegenen nutzbaren Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch Feld-, Weinbergs- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld-, Weinbergs- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.
(1) Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
(2) Der Beitragssatz wird in der Haushaltssatzung festgelegt.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages ist die Entwicklung der Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der letzten drei Jahre und die zu erwartende Kostenentwicklung für die kommenden drei Jahre zu berücksichtigen. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind innerhalb angemessener Zeit auszugleichen.
Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d.h. nicht land-, forst- und weinwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 10 % festgesetzt.
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Beträge bis zu 30,00 Euro werden in einer Rate zum 15.08., Beträge über 30,00 Euro werden in vier Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
(2) Rückwirkende Beiträge werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe fällig.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen
Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege vom 29.10.2002 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Klingenmünster, den 19.10.2022
Kathrin Flory
Ortsbürgermeisterin
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.