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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung der Stadt Bad Bergzabern zur Neuregelung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen vom 15.12.2022

Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 gem. § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) die 1. Änderung seiner Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern sowie unmittelbar angrenzende Gebiete beschlossen.

Der Geltungsbereich dieser Änderungssatzung umfasst unverändert den historischen Stadtkern (Zone A), die östliche Weinstraße (Zone B) sowie das Umfeld Kurpark (Zone C) und kann der nachfolgend abgedruckten Übersichtskarte entnommen werden. Bestandteil dieser Satzung sind auch die textlichen und graphischen Ausführungserläuterungen der Gestaltungsfibel.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 24 GemO bekannt gemacht. Die Satzung tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Gestaltungssatzung nebst deren Bestandteile und Begründung kann während der Dienststunden bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, im Schloss, Zimmer 304, von jedermann eingesehen werden.

Daneben wird die Satzung mit ihren Bestandteilen auch in der Homepage der Stadt Bad Bergzabern unter www.bad-bergzabern.de hinterlegt.

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung werden für unterschiedliche Bereiche entsprechend der Schutzwürdigkeit differenzierte Regelungen über die Erhaltung und Gestaltung des Stadtbildes zum Schutz der historischen Bausubstanz und gegen strukturfremde Veränderungen getroffen.

Dabei bedürfen im Geltungsbereich dieser Satzung über die Bestimmungen der Landesbauordnung hinaus auch genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 der Landesbauordnung, welche die äußere Gestaltung betreffen, vor ihrer Durchführung einer ausdrücklichen Zustimmung durch die Stadt.

Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, welche unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, welcher die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 04.01.2023
Hermann Augspurger, Bürgermeister

Übersichtskarte: