Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern weist darauf hin, dass die in den letzten Jahren ergangenen Dauerbescheide auch für die Folgejahre gelten, sofern keine Änderungsbescheide im Jahr 2024 ergehen.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, werden durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), welcher zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, die oben genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2024 in der veranlagten Höhe wie im Jahr 2023 festgesetzt.
Für 2024 erhalten die Steuerpflichtigen bei unverändertem Sachstand somit keinen neuen Steuerbescheid.
Danach sind im Jahr 2024 die Abgaben in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbescheid ergeben.
Der letztmalig erlassene „Dauerbescheid“ bzw. der dazugehörige „Änderungsbescheid“ behält für alle Abgabenpflichtigen somit seine Gültigkeit. Er besteht solange, bis ein neuer Abgabenbescheid ergeht, der dann auch wieder bis zu einer Änderung gilt.
Die im Jahr 2023 festgesetzten Vorausleistungen für Wirtschaftswegebeiträge werden hiermit in ihrer Höhe für endgültig erklärt.
In der Ortsgemeinde Barbelroth ergehen neue Realsteuerbescheide für Grundsteuer A + B.
In der Ortsgemeinde Niederhorbach ergehen neue Realsteuerbescheide für Wegebaubeiträge.
In der Ortsgemeinde Schweighofen ergehen neue Realsteuerbescheide für Grundsteuer B, Hundesteuer und Wegebaubeiträge.
Um die Steuertermine (Fälligkeiten) nicht zu versäumen wird empfohlen, der Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern ein SEPA-Mandat für SEPA-Basislastschriften zu erteilen. Bereits erteilte SEPA-Mandate behalten ihre Gültigkeit.
Mit dem Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung (= 10.01.2024) treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.