Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern weist darauf hin, dass die im letzten Jahr ergangene Dauerbescheide auch für die Folgejahre gelten, sofern keine Änderungsbescheide im Jahr 2026 ergehen.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, werden durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der aktuell gültigen Fassung, die oben genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in der veranlagten Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt.
Für 2026 erhalten die Steuerpflichtigen bei unverändertem Sachstand somit keinen neuen Steuerbescheid.
Danach sind im Jahr 2026 die Abgaben in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbescheid ergeben.
Der letztmalig erlassene „Dauerbescheid“ bzw. der dazugehörige „Änderungsbescheid“ behält für alle Abgabenpflichtigen somit seine Gültigkeit. Er besteht so lange, bis ein neuer Abgabenbescheid ergeht, der dann auch wieder bis zu einer Änderung gilt.
Die im Jahr 2025 festgesetzten Vorausleistungen für Wirtschaftswegebeiträge werden hiermit in ihrer Höhe für endgültig erklärt.
In der Stadt Bad Bergzabern ergehen neue Realsteuerbescheide für Grundsteuer B, Nichtwohngrundstücke.
In den Ortsgemeinden Böllenborn und Niederhorbach ergehen neue Abgabenbescheide für die Hundesteuer.
In der Ortsgemeinde Klingenmünster ergehen neue Realsteuerbescheide für Grundsteuer B.
In der Ortsgemeinde Vorderweidenthal ergehen neue Abgabenbescheide für Wegebaubeiträge.
Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung (AbföG-Wein) hat sich erhöht; auch hier ergehen neue Abgabenbescheide.
Für die Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach werden die endgültigen Wirtschaftswegebeitragsbescheide für das Jahr 2025 bekannt gegeben.
Um die Steuertermine (Fälligkeiten) nicht zu versäumen wird empfohlen, der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ein SEPA-Mandat für SEPA-Basislastschriften zu erteilen. Bereits erteilte SEPA-Mandate behalten ihre Gültigkeit.
Mit dem Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung (= 07.01.2026) treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.