Die Nutzung der Straßenkörper sowie der Wirtschaftswege wird beeinträchtigt, wenn Hecken, Sträucher oder Baumäste in den Wegekörper hineinwachsen, so dass Fahrzeuge auf die gegenüberliegenden Straßenseiten oder Bankette ausweichen müssen und diese hierdurch beschädigt werden.
Entsprechend der Verkehrssicherungspflicht sind die Straßen- bzw. Wegekörper bis zu einer Höhe von 4,50 m freizuhalten. Der Überwuchs ist bündig bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
(Weiterer erforderlicher Rückschnitt ist zeichnerisch dargestellt.)
Der Rückschnitt ist von den Eigentümern oder Pächtern von Grundstücken, welche an Straßen, Wirtschafts- und Waldwege angrenzen, zwischen dem 1. Oktober bis spätestens 28. Februar auszuführen. Die Ortsgemeinden weisen darauf hin, dass im Zuge gemeindeeigener Freischneidemaßnahmen ggf. behindernder Überwuchs mittels Ersatzvornahme durch die ausführende Firma beseitigt wird und behalten sich vor, die Kosten des hieraus entstehenden Mehraufwands den betreffenden Eigentümern in Rechnung zu stellen.