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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 22/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Gestaltungssatzung der Ortsgemeinde Oberschlettenbach vom 21.05.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberschlettenbach hat in seiner Sitzung am 21.05.2024 gem. § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) eine Gestaltungssatzung für nahezu den kompletten unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde beschlossen, siehe auch beigefügten Lageplan.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 24 GemO bekannt gemacht. Die Satzung tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Gestaltungssatzung nebst deren Bestandteile und Begründung kann während der Dienststunden bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, im Schloss, Zimmer 304, von Jedermann eingesehen werden.

Daneben ist die Satzung mit ihren Bestandteilen auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern unter www.vg-bad-bergzabern.de unter Rat & Verwaltung / Satzungen / Oberschlettenbach hinterlegt.

Diese Gestaltungssatzung dient dem Schutze und zur zukünftigen Gestaltung des Ortsbildes von Oberschlettenbach, das von besonderer geschichtlicher, künstlerischer, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist und u.a. eine Denkmalzone im zentralen Ortskern aufweist. Dabei bedürfen im Geltungsbereich dieser Satzung über die Bestimmungen der Landesbauordnung hinaus auch genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 der Landesbauordnung, welche die äußere Gestaltung betreffen, vor ihrer Durchführung einer ausdrücklichen Zustimmung durch die Gemeinde.

Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, welche unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, welcher die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberschlettenbach, 23.05.2024
Christian Burkhart, Ortsbürgermeister

Übersichtskarte des Geltungsbereichs: