Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhausen hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Oberhausen folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und seiner Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
Diese Satzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.05.2019 außer Kraft.
| 1.1 | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | Euro |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,- |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 200,- |
| 1.2 | a) Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | - |
| 2.1 | Einzelwahlgrabstätte | 300,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 600,- |
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| Urnenwahlgrabstätte | 450,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 300,- |
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| Halb-/anonyme Erdgrabstätte | 350,- |
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| Halb-/anonyme Urnengrabstätte | 300,- |
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen pro Jahr | ||
| 2.2 | Einzelwahlgrabstätte | 10,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 20,- |
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| Urnenwahlgrabstätte | 15,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 10,- |
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| Halb-/anonyme Erdgrabstätte | 10,- |
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| Halb-/anonyme Urnengrabstätte | 10,- |
| 2.3 | Einzelwahlgrabstätte | 10,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 20,- |
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| Urnenwahlgrabstätte | 15,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 10,- |
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| Halb-/anonyme Erdgrabstätte | 10,- |
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| Halb-/anonyme Urnengrabstätte | 10,- |
Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Oberhausen haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt. Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Oberhausen besondere Bindungen, z.B. früherer Wohnort o. ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet der Gemeinderat.
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).
| a) | Bestattung von Verstorbenen | 30,- |
| b) | Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte | 100,- |
| c) | Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw. | 30,- |
| d) | Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten | 50,- |
| e) | Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Abbau einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist | 30,- |
| f) | ohne Übertragung in ein anderes Grab | 205,- |
| g) | mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 360,- |
das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit | ||
| h) | ohne Übertragung in ein anderes Grab | 180,- |
| i) | mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 290,- |
das Ausgraben von Aschenresten pro Urne | ||
| j) | mit oder ohne Übertragung in ein anderes Grab | 80,- |
| Einheimische (pauschal) | 100,- |
| Auswärtige (pauschal) | 200,- |
| Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte | 500,- |
| Doppelwahlgrabstätte | 700,- |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 100,- |
| Urnengrabstätte | 400,- |
| Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstelle pro Jahr | 20,- |
| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr | 20,- |
| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr | 40,- |
| Unterhaltung jeder weiteren vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Wahlgrabstätte pro Jahr | 20,- |
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.