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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 22/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberhausen vom 01.04.2025

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhausen hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Oberhausen folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und seiner Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

(2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.05.2019 außer Kraft.

Oberhausen, den 01.04.2025
Für die Ortsgemeinde Oberhausen:
Sprenger, Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberhausen vom 01.04.2025

I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre

1.1

1.2

II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre

2.1

Einzelwahlgrabstätte

Doppelwahlgrabstätte

Urnenwahlgrabstätte

jede weitere Wahlgrabstätte

Halb-/anonyme Erdgrabstätte

Halb-/anonyme Urnengrabstätte

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen pro Jahr

2.2

Einzelwahlgrabstätte

Doppelwahlgrabstätte

Urnenwahlgrabstätte

jede weitere Wahlgrabstätte

Halb-/anonyme Erdgrabstätte

Halb-/anonyme Urnengrabstätte

(3) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu 30 Jahren)

2.3

Einzelwahlgrabstätte

Doppelwahlgrabstätte

Urnenwahlgrabstätte

jede weitere Wahlgrabstätte

Halb-/anonyme Erdgrabstätte

Halb-/anonyme Urnengrabstätte

III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung

Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Oberhausen haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt. Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Oberhausen besondere Bindungen, z.B. früherer Wohnort o. ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet der Gemeinderat.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.

Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.

V. Zuschläge für Bestattungen

Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.

Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.

VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen

Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).

VII. Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a)

b)

c)

d)

e)

das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit

f)

g)

das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit

h)

i)

das Ausgraben von Aschenresten pro Urne

j)

VIII. Benutzung der Leichenhalle / - zelle

Einheimische (pauschal)

Auswärtige (pauschal)

IX. Sonstige Gebühren
(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:

Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte

Doppelwahlgrabstätte

jede weitere Wahlgrabstätte

Urnengrabstätte

(2) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 26.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer