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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 23/2024
Amtlicher Teil
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2. Änderungssatzung vom 10.05.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Gleiszellen-Gleishorbach (Tourismusbeitragssatzung) vom 16.12.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.06.2022

(Tourismusbeitragssatzung) vom 16.12.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.06.2022

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Ortsgemeinde Gleiszellen-Gleishorbach in seiner Sitzung am 08.05.2024 die folgende Satzung beschlossen.

Artikel 1

Änderung der Tourismusbeitragssatzung

Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 23.05.2022) - wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 25.04.2024) - ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 01.01.2024 in Kraft.

Gleiszellen-Gleishorbach, 10.05.2024
Johann, Kumpfmüller
Ortsbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 29.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer