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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 23/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Bad Bergzabern für das Jahr 2026 vom 26.05.2026

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 26.03.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt 2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.800.040,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.731.190,00 Euro

der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf

68.820,00 Euro

2. im Finanzhaushalt 2026

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

448.340,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.749.500,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.642.800,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-893.300,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

444.960,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2026

0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2026

0,00 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

2026

14.525.265,44 Euro

§ 5

Steuern, Beiträge und Gebühren

I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2026

1. Grundsteuer

Die Höhe der Grundsteuer-Hebesätze werden in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt.

2. Gewerbesteuer nach Ertrag

Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt.

3. Hundesteuer (einschließlich Ortsteil Blankenborn)

a) für den ersten Hund

60,00 Euro

b) für den zweiten Hund

100,00 Euro

c) für jeden weiteren Hund

150,00 Euro

d) für den ersten gefährlichen Hund

480,00 Euro

e) für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000,00 Euro

II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar wie folgt festgesetzt:

2026

in der Stadt Bad Bergzabern auf

40,00 Euro

im Ortsteil Blankenborn auf

15,00 Euro

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

III. Die Höhe der Tourismus- und Gästebeiträge sind in der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismus- und Gästebeitrages vom 26.06.2025 in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages vom 26.05.2025 und der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 02.10.2020, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.07.2022, geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 15.12.2023, diese wiederum geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 26.06.2025 geregelt.

§ 6

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Stadt Bad Bergzabern zum 31.12.2024 beträgt 32.828.350,71 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 34.321.035,71 Euro. Das Eigenkapital erhöht sich zum Ende des Haushaltsjahres 2026 um voraussichtlich 68.820,00 Euro auf 34.389.855,71 Euro.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bad Bergzabern, 26.05.2026
Stadt Bad Bergzabern
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

1.

Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 09/2026 vom 25.02.2026. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61. Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 26.03.2026 beschlossen.

2.

Die Haushaltssatzung wurde am 30.03.2026 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 20.05.2026 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3.

Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Freitag, 05.06.2026 bis Montag, 15.06.2026 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik

RAT UND VERWALTUNG ⇒ HAUSHALTSSATZUNGEN/HAUSHALTSPLÄNE

elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-411 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 01.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
C. Fischer