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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 24/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

67433 Neustadt a.d.W.,

DLR Rheinpfalz

12.06.2023

Abteilung Landentwicklung,

Konrad-Adenauer-Str. 35

Ländliche Bodenordnung

Tel. 06321 671-0

Vereinfachtes Flurbereinigungs-

Fax. 06321 671-1253

verfahren Dierbach - Sand

Internet: www.dlr.rlp.de

Az.: 41385-HA10.2.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Dierbach - Sand

Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes

Hinweis: Eine Pflicht zur Teilnahme an u.a. Terminen besteht nicht.

I. Bekanntgabetermin

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dierbach - Sand Landkreis Südliche Weinstraße wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794),

am Montag, 17. Juli 2023, vormittags von 09:00 bis 11:30 Uhr

in der Dierbachhalle, Jahnstraße, 76889 Dierbach

bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.

II. Anhörungstermin

Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf

Montag, 17. Juli 2023, 12:00 Uhr

in der Dierbachhalle, Jahnstraße, 76889 Dierbach

Die Beteiligten werden hiermit geladen als

1)

Teilnehmer für ihre dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

2)

Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen,

3)

Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermarkung der Grenzen gemäß § 56 FlurbG.

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung oder gegen die Vermessung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach dem Anhörungstermin beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erheben.

Die Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der o.g. Behörde eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.

Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.

Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.

Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.

Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.

Vollmachtsvordrucke können beim DLR in Empfang genommen werden. Die Vollmachtsvordrucke stehen auch im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle 41385 unter 10. Formulare zum download bereit.

Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18.05.1978 (GVBl S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) kosten- und gebührenfrei.

III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken

Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.

Da die eingetragenen Rechte im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.

Im Auftrag
gez. Claudia Merkel