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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 24/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages

in der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 16.05.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG), in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 15.05.2024 die folgende Satzung über die Festsetzung eines Tourismusbeitrages beschlossen.

§ 1 Höhe des Tourismusbeitrages (Beitragssatz)

Der Beitragssatz für den Tourismusbeitrag wird auf 9,6 v.H. festgesetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 26.09.2019 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Schweigen-Rechtenbach, den 16.05.2024
(Dieter Geißer)
Ortsbürgermeister
Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 04.06.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer