- Bekanntmachung vom 17.06.2021 -
Mit der am 9. Juni 2021 verkündeten Änderung des Bundeswahlgesetzes wurde die Zahl der für Kreiswahlvorschläge erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf Grund der Einschränkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen erschwerten Bedingungen auf ein Viertel reduziert.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens
50 Wahlberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 8. Februar 2021, veröffentlicht am 8. Februar 2021 im Amtsblatt der Stadt Landau in der Pfalz, verwiesen.