Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 31 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Oberotterbach folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.08.2010 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)
| 1. | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | EURO |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,- |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 150,- |
| 2. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 |
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| 3. | Anonyme Urnengrabstätte | 400,- |
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| Halbanonyme Urnengrabstätte | 900,- |
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre
| 1. | a) Einzelwahlgrabstätte | 200,- |
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| b) Doppelwahlgrabstätte | 400,- |
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| c) jede weitere Wahlgrabstelle | 200,- |
(2) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung von Urnengräbern für 20 Jahre
| 2. | Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) | 400,- |
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| Urnenkammer | 1000,- |
(3) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr
| 3. | a) Einzelwahlgrabstätte | 10,- |
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| b) Doppelwahlgrabstätte | 20,- |
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| c) jede weitere Wahlgrabstelle | 10,- |
| 3.1 | d) Urnenwahlgrabstätte | 20,- |
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| e) Urnenkammer | 50,- |
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle (bis insgesamt 20 Jahre)
| 4 | a) Einzelwahlgrabstätte | 15,- |
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| b) Doppelwahlgrabstätte | 25,- |
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| c) jede weitere Wahlgrabstätte | 15,- |
| 4.1 | d) Urnenwahlgrabstätte | 25,- |
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| e) Urnenkammer | 50,- |
III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Oberotterbach haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt.
Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der/die Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Oberotterbach besondere Bindungen, z.B. früherer Wohnort o.ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Gemeinde.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
V. Zuschläge für Bestattungen
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Kosten werden nach dem angefallenen Aufwand berechnet. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).
VII. Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| 15,- | |
| b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in einebestehende Wahlgrabstätte | 30,- |
| c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw. | 30,- |
| d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten | 30,- |
| das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit | |
| e) ohne Übertragung in ein anderes Grab | 250,- |
| f) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 400,- |
| das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit | |
| g) ohne Übertragung in ein anderes Grab | 250,- |
| h) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 400,- |
| das Ausgraben von Aschenresten pro Urne | |
| i) mit / ohne Übertragung in ein anderes Grab | 100,- |
VIII. Benutzung der Friedhofshalle
(1) für die Aufbahrung einer Leiche bis zu
| 5 Tagen | 90,- |
| für jeden weiteren Tag | 20,- |
(2) für die Aufbahrung einer Leiche (Auswärtige) bis zu
| 5 Tagen | 180,- |
| für jeden weiteren Tag | 40,- |
IX. Sonstige Gebühren
(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:
| 8.1 | Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte | 800,- |
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| Doppelwahlgrabstätte | 1000,- |
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| jede weitere Wahlgrabstätte | 100,- |
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| Urnengrabstätte | 350,- |
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| Halbanonyme Urnengrabstätten | 150,- |
(2) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr
| 8.2 | Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstelle pro Jahr | 20,- |
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| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr | 20,- |
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| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr | 40,- |
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.