Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung vom 03.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.822.070,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.390.930,00 € |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | -568.860,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | 2025 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -15.540,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.802.800,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.786.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.983.200,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.998.740,00 € |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 1.231.040,00 € |
| zusammen auf | 1.231.040,00 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, | 2025 |
| wird festgesetzt auf | 7.750.000,00 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | 2025 |
| beläuft sich auf | 3.195.000,00 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse | 2025 |
| wird festgesetzt auf: | 14.479.500,94 € |
| I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | 2025 |
| 1. Grundsteuer | |
| Die Höhe der Grundsteuer-Hebesätze werden in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt. | |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag | |
| Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt. | |
| 3. Hundesteuer (einschließlich Ortsteil Blankenborn) | 2025 |
| a) für den ersten Hund | 60,00 € |
| b) für den zweiten Hund | 100,00 € |
| c) für jeden weiteren Hund | 150,00 € |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 480,00 € |
| e) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000,00 € |
| II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar wie folgt festgesetzt: | 2025 |
| in der Stadt Bad Bergzabern auf | 40,00 € |
| im Ortsteil Blankenborn auf | 15,00 € |
| Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche. | |
III. Die Höhe der Tourismus- und Gästebeiträge sind in der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismus- und Gästebeitrages vom 15.12.2023 in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages vom 15.12.2023 und der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 02.10.2020, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.07.2022, geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 06.12.2023 geregelt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Stadt Bad Bergzabern zum 31.12.2023 beträgt 31.399.522,82 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 32.866.407,52 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 um voraussichtlich 568.860,00 Euro auf 32.297.547,52 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.