Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:
Im innerstädtischen Bereich der Stadt Bad Bergzabern wird in den nachfolgenden Straßen eine Tempobeschränkung von 20 km/h als Zone (verkehrsberuhigten Geschäftsbereich) und ein eingeschränktes Halteverbot mit Parkzeitbeschränkung, als Zone, angeordnet. Im Bereich der Parkverbotszone ist das Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. An Werktagen gibt es eine Beschränkung der Parkzeit, mit Parkscheibe, auf zwei Stunden.
Für den Bereich der Herzog-Wolfgang-Straße (Teilbereich), Poststraße und Königstraße (Teilbereich) wird die Parkzone entsprechen der Regelung für die Innenstadt, ausgedehnt. Für diesen Bereich bleibt die Tempo-30-Zone bestehen.
Für den Bereich den „Bergviertel“ bleibt die Regelung als verkehrsberuhigter Bereich bestehen. Hier wird die Parkzeitbeschränkung aufgehoben.
Die Anordnung wird Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.