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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 26/2023
Bekanntmachungen und Mitteilungen anderer Behörden
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Horbachtal; Öffentliche Bekanntmachung des 1. Änderungsbeschlusses

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

67433 Neustadt a.d.W., 26.06.2023

DLR Rheinpfalz

Konrad-Adenauer-Str. 35

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 06321/671-0

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Horbachtal

Telefax: 06321/671-1250

Aktenzeichen: 41286-HA2.3.

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Horbachtal

1. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes

(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))

Hiermit wird das durch Beschluss vom 15.08.2019 festgestellte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Horbachtal, Landkreis Südliche Weinstraße, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:

Gemarkung

Flurstücke Nummern

Barbelroth

772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788

Niederhorbach

2482/2, 2865, 2866, 2867, 2868, 2869, 2870, 2871, 2872, 2874/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 15.08.2019 entstandenen

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Horbachtal

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 168 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 12,5 ha. Dies entspricht 7,44 %.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Horbachtal hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 01.03.2023 zugestimmt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Die Hinzuziehung der unter Nr. I 1.1 aufgeführten Flurstücke erfolgt aus bautechnischen Gründen (Wegeausbau) sowie zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes und der damit verbundenen besseren Abfindungsgestaltung.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch

beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,

Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,

Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweise:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz

DLR Rheinpfalz
Im Auftrag
gez. Knut Bauer