I.
Am Sonntag, dem 15. September 2024, findet die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Niederhorbach statt.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 29. September 2024, durchgeführt.
Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Niederhorbach auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 23. Juli 2024, bis 18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.
III.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Niederhorbach darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Da in der Ortsgemeinde Niederhorbach weniger als 500 Einwohnern gemeldet sind, entfällt die Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (§ 16 Abs. 2 KWG).
IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter
Herrn Ralf Lorenz, Hauptstraße 2, 76889 Niederhorbach
oder bei der zuständigen
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern,
Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern
eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist am
Montag, dem 29. Juli 2024, 18 Uhr.
V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern erhältlich.
Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben.