Der Gemeinderat von Barbelroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der § 18 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung vom 21.09.2021 erhält folgende Neufassung:
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
3. Abdeckplatte: Abdeckung der gesamten Grabstätte zulässig
c) Wahlgrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m.
2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite von 0,50 m bis 0,70 m, Länge von 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge von 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
c) Abdeckplatte: Abdeckung der gesamten Grabstätte zulässig
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
Grundriss bis 0,80 m x 0,80 m, Höhe bis 1,20 m
2. Liegende Grabmale:
Größe 0,80 m x 0,80 m, Höhe der Hinterkante 0,10 m
3. Abdeckplatte: Abdeckung der gesamten Grabstätte zulässig
b) Urnenwahlgrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
Grundriss bis 0,80 m x 0,80 m, Höhe bis 1,20 m
2. Liegende Grabmale:
Größe 0,80 m x 0,80 m, Höhe der hinteren Kante 0,10 m.
3. Abdeckplatte: Abdeckung der gesamten Grabstätte zulässig
Diese Satzung tritt ab dem Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung vom 21.09.2021 außer Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.