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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 28.06.2023

Der Verbandsgemeinderat von Bad Bergzabern hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 8 Absatz 3, 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 31.03.2022 wird wie folgt geändert:

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel als Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

Artikel 2

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Bergzabern, 28.06.2023
Kathrin Flory, Bürgermeisterin

Anlage

Zu § 5 Absatz 1 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleitungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 28.06.2023

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte

34,10 Euro/Std.

1.2

Hauptamtliche Einsatzkräfte

Euro/Std.

1.3

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

15,00 Euro/Std.

2.

Fahrzeuge

2.1

Kommandowagen

34,14 Euro/Std.

2.2

Einsatzleitwagen 1

44,65 Euro/Std.

2.3

Mannschaftstransportfahrzeug

37,92 Euro/Std.

2.4

Tragkraftspritzenfahrzeug

37,32 Euro/Std.

2.5

Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser

72,71 Euro/Std.

2.6

Gerätewagen Gefahrgut 1

127,54 Euro/Std.

2.7

Mehrzweckfahrzeug 1

36,33 Euro/Std.

2.8

Mehrzweckfahrzeug 2

64,57 Euro/Std.

2.9

Mehrzweckfahrzeug 3

184,04 Euro/Std.

2.10

Löschgruppenfahrzeug 8

119,09 Euro/Std.

2.11

Tanklöschfahrzeug 16/24

221,57 Euro/Std.

2.12

Tanklöschfahrzeug 3000

337,54 Euro/Std.

2.13

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20

123,27 Euro/Std.

2.14

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10

130,85 Euro/Std.

2.15

Drehleiter 23/12

452,09 Euro/Std.

2.16

Kleinlöschfahrzeug

68,73 Euro/Std.

2.17

Mittleres Löschfahrzeug

176,64 Euro/Std.

3.

Sonstiges Einsatzmittel

3.1

Ölbindemittel

31,00 Euro/Sack

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 04.07.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer