Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. |
| Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. |
| Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. |
| Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (4) | Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafel befindet sich im Dienstgebäude der Verbandgemeindeverwaltung in Bad Bergzabern, Königstraße 61 (Schloss), im Erdgeschoss in der Nähe des Haupteinganges (im Bürgerbüro zwischen Haupteingang und Treppenabgang zum Innenhof). |
| (5) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Der Standort der Bekanntmachungstafel ergibt sich aus Absatz 4. |
| Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (1) | Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: | |
| 1. | Werksausschuss |
| 2. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 3. | Bau-, Planungs- und Umweltausschuss |
| 4. | Ausschuss für Jugend und Soziales |
| 5. | Schulträgerausschuss |
| 6. | Rechnungsprüfungsausschuss. |
| Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sechs Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Schulträgerausschuss hat 20 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. | |
| Alle übrigen vier Ausschüsse des Absatzes 1 haben zwölf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. | |
| (2) | Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. | |
| Die übrigen fünf Ausschüsse des Absatzes 1 können aus Mitgliedern des Verbandgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder dieser fünf Ausschüsse sollen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. | |
| Zum Werksausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. | |
| Acht Mitglieder und deren Stellvertreter/Innen des Schulträgerausschusses sollen vier Lehrkräfte und vier gewählte Elternvertretern/Elternvertreterinnen der Grundschulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde sein. | |
| (1) | Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. | |
| (2) | Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. | |
| Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. | |
| (3) | Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: | |
| 1. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen im Einzelfall, die nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind, bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro. |
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| Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nach Umfang oder Bedeutung bis zu einem Betrag von 2.000,00 Euro unerheblich. |
| 3. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall. |
| 4. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes ab einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten. |
| 5. | Unbefristete Niederschlagung von erheblichen Forderungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro. Unbefristete Niederschlagungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 Euro im Einzelfall sind nicht erheblich. |
| 6. | Erlass von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro. |
| 7. | Stundung von Forderungen im Einzelfall ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 Euro. |
| 8. | Entscheidung als „Oberste Dienstbehörde“ nach § 89 Abs. 1 Satz 3 LPersVG. |
| 9. | Entscheidung über die Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung. |
| (1) | Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: | |
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro im Einzelfall. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten. |
| 3. | Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung. |
| 4. | Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro. |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 6. | Entscheidung über die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und von Baumaßnahmen auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes, bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 Euro im Einzelfall. |
| (2) | Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. | |
| Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt. | |
| (1) | Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete. |
| (2) | Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig. |
| (3) | Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird neben den Geschäftsbereichen des Bürgermeisters und des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten ein weiterer Geschäftsbereich gebildet, der auf einen der weiteren Beigeordneten zu übertragen ist. |
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. |
| (2) | Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 40,00 Euro. |
| Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde. |
| (3) | Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. |
| (4) | Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. |
| Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt. Der Durchschnittssatz beträgt je Sitzungsstunde 18,00 Euro und pro Sitzungstag höchstens 36,00 Euro. |
| Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. |
| (5) | Die Vorsitzenden, der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen, erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Entschädigung. |
| (1) | Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 Euro je Sitzung. |
| (2) | Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. |
| (3) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 bis 4. |
| (1) | Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1KomAEVO. | |
| Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. | |
| (2) | Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 v. H. des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO. | |
| (3) | Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an | |
| 1. | den Sitzungen des Verbandsgemeinderates die Aufwandsentschädigung für Verbandsgemeinderatsmitglieder nach § 6 Abs. 2; |
| 2. | den Sitzungen der Ausschüsse die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ausschüsse nach § 7 Abs. 1; |
| 3. | den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro monatlich. |
| (4) | § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. | |
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz (FeuerwEntschV RP) und der nachfolgenden Absätze 2 bis 4. |
| (2) | Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: |
| 1. | den Wehrleiter | gemäß §10 Abs. 1 FeuerwEntschV den festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich des dort festgesetzten Zuschlags |
| 2. | die stellvertretenden Wehrleiter | als ständige Vertreter 50 v.H. des Wehrleiters (§10 Abs. 1 und 3 FeuerwEntschV), soweit sie regelmäßig einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters wahrnehmen |
| 3. | den Wehrführer von Bad Bergzabern | den Höchstbetrag gem. §10 Abs. 2 FeuerwEntschV |
| 3.1 | den Wehrführer von Barbelroth, Dörrenbach, Klingenmünster, Oberotterbach, Schweigen-Rechtenbach, Steinfeld | 75 v.H. des Höchstbetrages gemäß §10 Abs. 2 FeuerwEntschV |
| 3.2 | den Wehrführer von Birkenhördt, Böllenborn, Dierbach, Gleiszellen-Gleishorbach, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Niederhorbach, Niederotterbach, Oberhausen, Oberschlettenbach, Pleisweiler-Oberhofen, Schweighofen, Vorderweidenthal | 50 v.H. des Höchstbetrages gemäß §10 Abs. 2 FeuerwEntschV |
| 3.3 | die stellvertretenden Wehrführer | als ständiger Vertreter 50 v.H. der Aufwandsentschädigungen der Wehrführer von Ziffer 3.1 und 3.2 |
| 4. | die Ausbilder je Ausbildungsstunde | den in § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV festgesetzten Satz |
| 5. | die Jugendfeuerwehrwarte | den Satz gem. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV |
| 6. | die Leiter einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr | den Satz gem. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV |
| 7. | die Atemschutzgerätewarte | für jedes in der VG vorgehaltene Atemschutzgerät geteilt durch die Anzahl der bestellten Gerätewarte im Rahmen des § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV. Darunter fallen die hauptamtlichen Gerätewarte der Verbandsgemeinde nicht. |
| 8. | Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung | den Mindestsatz gem. §11 Abs. 4 FeuerwEntschV |
| 9. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel | den Mindestsatz gem. §11 Abs. 4 FeuerwEntschV |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung wird außer im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 FeuerwEntschV genannten Aufwendungen besonders erstattet. |
| 4) | Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von 25,00 Euro je Stunde. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründeten Tatbestand geltend gemacht wird. |
| (5) | Bei Lehrgängen, Seminaren und überörtlichen Ausbildungen und Veranstaltungen wird den selbstständigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Tagegeld in Höhe von 50,00 Euro gewährt. Mit diesem Tagegeld ist die Entschädigung für Verdienstausfall abgegolten. |
| Diese Regelungen können auch beschäftigte Feuerwehrangehörige in Anspruch nehmen, die einen Lehrgang, ein Seminar oder eine sonstige dienstlich angeordnete Veranstaltung während der üblichen Arbeitszeit besuchen, und dafür Urlaub, Überstunden oder sonstige Arbeitszeitausgleiche einsetzen. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass keine weiteren Lohnfortzahlungen der Arbeitgeber anfallen. |
| 1) | a) In den Grundschulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern werden Grundschüler nachmittags bis 16:00 Uhr betreut. Außerdem wurde teilweise die Ganztagsschule eingeführt. | |
| Die Verbandsgemeinde beschäftigt in der Ganztagsschule der Grundschule Bad Bergzabern und den sonstigen Grundschulen in ihrer Trägerschaft so genannte Schulpatinnen/-paten. | |
| Die Tätigkeiten der Schulpatinnen/-paten, die darin bestehen, die Eltern in der unterrichtsfreien Zeit (Mittagspause) in der Schule zu vertreten und für einen geordneten Ablauf der Mittagspause einschließlich des Mittagessens in der Grundschule zu sorgen, stellen eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Die Bestellung der Schulpatinnen/-paten für die Dauer eines Schuljahres erfolgt jährlich zu Beginn des Schuljahres durch den Bürgermeister. | |
| b) Die Verbandsgemeinde regelt die außerschulische Sporthallennutzung (Verbandsgemeinde-, Kreis- und Gymnasiumsporthalle) durch Vereine usw. an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen. Während der arbeitszeitbedingten Abwesenheit der Hausmeister an den Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen setzt die Verbandsgemeinde zur Ausübung des Hausrechtes und der Schlüsselgewalt sowie zur Bedienung der technischen Anlagen während dieser Nutzungszeit ehrenamtliche Sporthallenbetreuer/innen ein, die die vorgenannte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. | |
| Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung bzw. Nachteilsausgleich bezahlt, dieser beträgt | |
| für a) 10,00 Euro pro Stunde der durch den Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung festgelegten Betreuungszeit, | |
| für b) 10,00 Euro pro Stunde der notwendigen Anwesenheitszeit während der Hallenbelegung. | |
| (2) | Im Rahmen der Jugendpflege der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern werden bei Veranstaltungen, Ausflügen und Ferienfreizeiten auch ehrenamtliche Betreuer tätig. Die Tätigkeiten der ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen der Jugendpflege, die darin bestehen, die Kinder und Jugendlichen zu beaufsichtigen und bei der Durchführung von Veranstaltungen und Projekten mitzuarbeiten, stellen eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. | |
| Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung bzw. Nachteilsausgleich bezahlt, dieser beträgt | |
| - bei Halbtagesveranstaltungen | 12,50 Euro, |
| - bei Tagesveranstaltungen | 25,00 Euro, |
| - bei Ferienfreizeiten pro Tag | 25,00 Euro. |
| (3) | Zur Betreuung von Flüchtlingen bestellt die Verbandsgemeinde ehrenamtliche Betreuer/-innen, welche die Betreuung der Flüchtlinge (Asylbewerber) vor Ort übernehmen. Der Umfang der Betreuung und die Anzahl der Betreuer/-innen werden von der Verbandsgemeinde flexibel je nach Bedarf bestimmt. | |
| Für diese ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung bzw. Nachteilsausgleich bezahlt. Dieser beträgt 10,00 Euro pro Stunde der notwendigen Betreuungszeit. | |
| (4) | Zur Durchführung von Hygienemaßnahmen in den Bädern werden ehrenamtlich Tätige bestellt.Für diese ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung bzw. Nachteilsausgleich bezahlt. Dieser beträgt 10,00 Euro pro Stunde. | |
| (5) | Die Entschädigung bzw. der Nachteilsausgleich pro Stunde nach Absatz 1 und Absatz 3 erhöht sich auf Grund entsprechender Anwendung von § 18 Satz 1 KomAEVO um den gleichen Vomhundertsatz wie die Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister/innen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. | |
| (6) | Mit der Zahlung der Entschädigung bzw. eines Nachteilsausgleiches sind die notwendigen baren Auslagen, ein Verdienstausfall und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Entschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. | |
| Der Anspruch ist nicht übertragbar und unterliegt gem. § 850a Zivilprozessordnung nicht der Pfändung. | |
| (7) | Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern bestellt einen Behindertenbeauftragten. | |
| Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der Behindertenbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 Euro. | |
| Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Behindertenbeauftragte für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. | |
| (1) | Diese Hauptsatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27. Juni 2019 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 04. Mai 2022 außer Kraft. |
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn