Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinfeld hat am 16.05.2024 den Bebauungsplan „Altortsgebiet-West“, 1. Änderung und Erweiterung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 01.07.2024 von dem Ortsbürgermeister ausgefertigt. Diese Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB beinhaltet gleichzeitig auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gem. § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO).
Das fortgeschriebene Plangebiet ist auf das Grundstück Fl.St.Nr. 669 und den südl. angrenzenden Wirtschaftsweg Fl.St.Nr. 646/1 begrenzt, siehe auch nachfolgenden Lageplan.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstr. 61, im Schloss, während den Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans auch Auskunft verlangen. Zudem wird der Bebauungsplan zeitnah auf der Homepage der Verbandsgemeinde zur Verfügung gestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.
Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| • | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| • | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO). |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lageplan: