Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinfeld hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter die folgende Erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02. September 2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 2 und 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Steinfeld vom 02. September 2019 erhalten folgende Neufassungen:
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Bau-, Planungs- und Landwirtschaftsausschuss |
| 4. | Umwelt- und Tourismusausschuss |
| 5. | Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Kultur. |
| 6. | Friedhofsausschuss |
(2) Die Ausschüsse gemäß Abs. 1 haben folgende Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter:
| 1. | der Haupt- und Finanzausschuss sieben Mitglieder |
| 2. | der Rechnungsprüfungsausschuss fünf Mitglieder |
| 3. | der Bau-, Planungs- und Landwirtschaftsausschuss sieben Mitglieder |
| 4. | der Umwelt- und Tourismusausschuss sieben Mitglieder |
| 5. | der Ausschuss für Senioren, Jugend, Sport und Kultur sieben Mitglieder. |
| 6. | der Friedhofsausschuss sieben Mitglieder |
(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
Die übrigen Ausschüsse des Abs. 1 können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.