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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Bad Bergzabern für das Jahr 2022

vom 13. Juli 2022

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seinen Sitzungen vom 03.03.2022 und 30.06.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt 2022

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  12.041.650,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  12.912.390,00 Euro

der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf  —  -870.740,00 Euro

2. im Finanzhaushalt 2022

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -435.940,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 1.141.900,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 1.423.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — -281.100,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf —  717.040,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 —  2022

zinslose Kredite auf —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  — 281.100,00 Euro

zusammen auf  — 281.100,00 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 — 2022

 — 0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2022

 — 0,00 Euro

§ 4

Steuern, Beiträge und Gebühren

I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 — 2022

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) —  400 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) —  465 v.H.

2. Gewerbesteuer nach Ertrag  — 395 v.H.

3. Hundesteuer (einschließlich Ortsteil Blankenborn)

a) für den ersten Hund —  60,00 Euro

b) für den zweiten Hund  — 100,00 Euro

c) für jeden weiteren Hund  — 150,00 Euro

d) für den ersten Kampfhund —  480,00 Euro

e) für jeden weiteren Kampfhund —  1.000,00 Euro

II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden je Hektar wie folgt festgesetzt:

 — 2022

in der Stadt Bad Bergzabern auf —  40,00 Euro

im Ortsteil Blankenborn auf —  15,00 Euro

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

III. Die Höhe der Tourismus- und Gästebeiträge sind in der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismus- und Gästebeitrages vom 24.10.2019 in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages vom 27.09.2019 und der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 02.12.2020 geregelt.

§ 5

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Stadt Bad Bergzabern zum 31.12.2020 beträgt 26.794.160,87 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 26.012.060,87 Euro und verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2022 um voraussichtlich 870.740,00 Euro auf 25.141.320,87 Euro.

§ 6

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.

§ 7

In-Kraft-Treten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Bad Bergzabern, 13.07.2022
Stadt Bad Bergzabern
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022

1.

Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Stadtrat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 7/2022 vom 16.02.2022. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die Haushaltssatzung wurde in den Sitzungen des Stadtrates vom 03.03.2022 und 30.06.2022 beschlossen.

2.

Die Haushaltssatzung wurde am 07.03.2022 und modifizert nach Beschlussfassung des Stadtrates im Juni der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 05.07.2022 unter Az. 12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3.

Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 21. Juli 2022 bis Freitag, 29. Juli 2022 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik NEUIGKEITEN elektronisch abrufbar oder, falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-410 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 18.07.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
S. Bodenseh