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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 29/2023
Amtlicher Teil
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Ausführen von Hunden

Aufgrund vermehrter Beschwerden von Bürgern wird auf die rechtliche Lage, in Bezug auf das Ausführen von Hunden, hingewiesen und darum gebeten diese Bestimmungen, aus Rücksicht auf alle anderen Mitbürger, zu beachten.

Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

In öffentlichen Anlagen ist es verboten Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

Bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gerechnet werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern
Abteilung Bürgerdienste