Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in der Zeitung.
Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und öffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht:
Standort der Bekanntmachungstafeln
Hauptstraße 87 (Rathaus) und Hauptstraße zwischen Anwesen Hausnummer 22 und Hausnummer 24
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Der Standort der Bekanntmachungstafel ergibt sich aus Absatz 4.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid beantragen.
Die gesetzlich festgelegten Fälle werden durch diese Hauptsatzung nicht erweitert.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss. |
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro im Einzelfall. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten. |
| 3. | Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung. |
| 4. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 6. | Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB nicht besteht |
| 7. | Abgabe der Erklärung nach § 67 Absatz 1 Satz 2 LBauO i.V.m. § 67 Absatz 3 LBauO darüber, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO). |
| 8. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
(1) Die Gemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.
(2) Für den Fall, dass zwei Beigeordnete nach Absatz 1 gewählt werden, werden für die Verwaltung der Gemeinde neben dem Geschäftsbereich des Ortsbürgermeisters zwei weitere Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 2,50 Euro.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten kein Sitzungsgeld.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 bis 4 entsprechend.
Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung zustehende Aufwandsentschädigung wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung nicht erhöht.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Der erste ehrenamtliche Beigeordnete dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung beträgt 10 v. H. der dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
Der zweite ehrenamtliche Beigeordnete dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält keine monatliche Aufwandsentschädigung. Entsprechend § 8 Abs. 2 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) sind dem zweiten Beigeordneten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Diese sind für den ersten Beigeordneten mit der Aufwandsentschädigungsverordnung (Satz 2) abgegolten.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Mitglieder dieser Gremien festgesetzte Aufwandsentschädigung. Für die Besprechungen mit dem Bürgermeister wird die für Sitzungen des Gemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird. Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00 EURO je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erfolgt, werden die pauschalierte Lohnsteuer und die bei der Besteuerung neben der Lohnsteuer zu erhebenden Abgaben (z.B. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag) von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die weiteren zu erhebenden Abgaben werden auf die Feldgeschworenenentschädigung nicht angerechnet.
(3) Die in Absatz 2 genannte Lohnsteuer und die sonstigen Abgaben sind Kosten im Sinne des § 22 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO).
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. Juli 2010 außer Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.