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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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Erste Änderungssatzung vom 09.07.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Oberotterbach vom 21. Juni 2019

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter die folgende Erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02. Juni 2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Oberotterbach vom 02. Juni 2019 erhalten folgende Neufassungen:

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Planungsausschuss

3.

Landwirtschafts- und Umweltausschuss

4.

Waldausschuss

5.

Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales

6.

Kulturausschuss

7.

Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses sowie ihre Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse des Absatzes 1 können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberotterbach, 09.07.2024
Heinz Oerther, Ortsbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 15.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer