Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter die folgende Erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02. Juni 2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Oberotterbach vom 02. Juni 2019 erhalten folgende Neufassungen:
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Bau- und Planungsausschuss |
| 3. | Landwirtschafts- und Umweltausschuss |
| 4. | Waldausschuss |
| 5. | Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales |
| 6. | Kulturausschuss |
| 7. | Rechnungsprüfungsausschuss. |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses sowie ihre Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse des Absatzes 1 können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.