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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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Erste Änderungssatzung vom 12.07.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Bergzabern vom 28. Juni 2019

Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter die folgende Erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28. Juni 2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die §§ 3, 4, 5 und 11 der Hauptsatzung der Stadt Bad Bergzabern vom 28. Juni 2019 erhalten folgende Neufassungen:

§ 3

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Planungsausschuss

3.

Stadtentwicklungs- und Tourismusausschuss

4.

Ausschuss für Gartenamt, Friedhof, Landwirtschaft, Forst, Jagd und Umwelt

5.

Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport und Kultur

6.

Rechnungsprüfungsausschuss

7.

Volkshochschulausschuss

(2) Die Ausschüsse haben je acht Mitglieder und für jedes Mitglied eine/n Stellvertreter/in. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss sechs Mitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen im Einzelfall, die nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind, bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nach Umfang oder Bedeutung bis zu einem Betrag von 500,00 Euro unerheblich.

2.

Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall.

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes ab einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten.

4.

Stundung von Forderungen im Einzelfall ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 Euro.

5.

Niederschlagungen (befristet und unbefristet) von erheblichen Forderungen im Einzelfall bis 5.000,00 Euro. Niederschlagungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 Euro sind nicht erheblich.

6.

Erlasse von mehr als 500,00 Euro bis 1.000,00 Euro.

7.

Die Entscheidung über die Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Absatz 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro im Einzelfall.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro im Einzelfall.

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten.

3.

Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung bzw. Angebotseinholung.

4.

Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro.

5.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

7.

Erlasse bis 500,00 Euro.

8.

Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB nicht besteht.

9.

Abgabe der Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 LBauO i.V. mit § 67 Absatz 3 LBauO darüber, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO).

10.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung beträgt

a)

für den Ersten Beigeordneten:

15 v.H.

b)

für einen weiteren Beigeordneten:

20 v.H.

c)

für einen weiteren Beigeordneten:

15 v.H.

der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Bergzabern, 12.07.2024
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 15.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer