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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 29/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 25.06.2025

Der Verbandsgemeinderat Bad Bergzabern hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1

Rechtsform und Zweckbestimmung

(1) Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach §1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes von der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden, die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2

Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe und Lage oder auf Verbleib in bestimmten Räumlichkeiten besteht nicht. Gegebenenfalls müssen sich, insbesondere bei Zuweisung einzelner Zimmer, mehrere Benutzerparteien ein Badezimmer teilen.

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die untergebrachten Personen die Unterkunft beziehen. Voraussetzung des Bezuges ist eine entsprechende Einweisung- bzw. Umsetzungsverfügung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet regelmäßig durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern oder mit dem Tag der Übergabe der besenreinen Unterkunft an die Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. Die Kosten der Räumung werden dem Nutzer/ der Nutzerin auferlegt. Rechtsansprüche der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern bleiben dabei über das im Bescheid genannte Datum bestehen.

(3) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einer Woche hat der Benutzer oder die Benutzerin der Verbandsgemeinde spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen, um klarzustellen, dass kein Auszug vorliegt. Falls keine Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgt, ist nach dem Ablauf von zwei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers oder der Benutzerin beendet wurde.

(4) Sowohl vor dem Einzug als auch beim Auszug werden die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gemeinsam durch die Nutzungsberechtigten sowie ein Vertreter der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern besichtigt und auf bestehende Mängel und Schäden hin überprüft. Zu diesem Zwecke wird eine Ein- bzw. Auszug ein Übergabeprotokoll gefertigt.

(5) Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern kann Umsetzungen vornehmen, soweit dies aus organisatorischen oder anderen Gründen notwendig ist.

§ 4

Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die Ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von den eingewiesenen Personen zu unterschreiben.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vorgenommen werden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume sowie dem Zubehör und Inventar in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(4) Die Benutzer bedürfen ferner der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, wenn sie

1.

in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine weitere Person (auch als Besucher) aufnehmen wollen;

2.

die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen wollen;

3.

ein Schild jeder Art, eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen wollen;

4.

ein Tier in der Unterkunft halten oder beherbergen wollen;

5.

ein Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechseln bzw. sog. Steckschlösser einbauen wollen;

6.

Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen wollen;

7.

Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagern wollen;

8.

in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug oder andere Gegenstände abstellen wollen.

(5) Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer eine Erklärung abgeben, dass sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, übernehmen und die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen.

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8) Bei von Benutzern ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern diese auf Kosten der betreffenden Person bzw. des Verursachers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme gemäß § 63 LVwVG).

(9) Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

(10) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern sind berechtigt, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber den Benutzern auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

(11) In den Unterkünften besteht gemäß § 2 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz ein Rauchverbot.

(12) Feuer und offenes Licht sind in den Unterkünften verboten. Der Betrieb von nicht fest installierten Elektroheizlüftern sowie elektronischen Heizradiatoren ist aus Brandschutzgründen nur mit schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern zulässig. Die Rauchmelder und die dazugehörigen Batterien dürfen nicht entfernt werden.

§ 5

Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Benutzer verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Die Verpflichtung der Bewohner erstreckt sich ebenfalls auf die Bereitstellung der Mülltonnen und der Wertstoffsäcke zu den örtlichen Abfuhrterminen sowie des Sperrmülls zu dem vereinbarten Entsorgungsterminen.

(2) Kommen die Benutzer der Pflicht, über die Bereitstellung des Sperrmülls zu dem genannten Entsorgungstermin nicht nach, so kann die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern eigenes Personal oder ein hierzu bestimmtes Privatunternehmen auf Kosten der betreffenden Benutzer und Bewohner zur Verrichtung beauftragen. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid gemäß dem tatsächlichen Zeit- und Geräteaufwand festgesetzt. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner.

(3) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so haben die Benutzer dies der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Benutzer haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haften die Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen lassen.

(5) Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern zu beseitigen.

§ 6

Räum- und Streupflicht

Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über Reinigung öffentlicher Straßen. Die benötigten Hilfsmittel werden dabei von der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern bereitgestellt.

§ 7

Hausordnung

(1) Die Benutzer und Benutzerinnen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Unterkunft können Hausordnungen erlassen werden. Diese sind für die Benutzer bindend.

§ 8

Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Kommen die Benutzer ihren Pflichten nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, kann die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern auf Kosten der früheren Benutzer eigenes Personal oder Dritte mit der Räumung und Reinigung der Unterkunft beauftragen. Alle Schlüssel, auch die von den Benutzern selbst nachgemachten, sind der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern zu übergeben. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Von den Benutzern nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf deren Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholt werden, wird vermutet, dass der bisherige Benutzer oder die bisherige Benutzerin das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ist sodann berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.

Sofern eine Verwertung nicht möglich ist oder die zurückgelassenen Gegenstände als Abfall zu bewerten sind, hat der bisherige Nutzer/die Nutzerin die Kosten der Entsorgung zu tragen.

§ 9

Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer haften, vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung, für die von ihnen verursachten Schäden. Schäden und Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern auf Kosten der Verursacher beseitigen lassen (Ersatzvornahme). Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Haftung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern keine Haftung.

§ 10

Verwaltungszwang

Räumen Benutzer ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung oder eine Räumungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung bzw. Räumung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden (Zwangsräumung).

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft

§ 11

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte benutzen. Familien, eheähnliche Lebensgemeinschaften oder Elternteile mit minderjährigen Kindern, die eine Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner.

§ 12

Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1.

§ 13

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung der in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der überlassene Wohnplatz (pro Person) in der zugewiesenen Unterkunft.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich im Einzelfall nach den Aufwendungen, die der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern für die jeweils zugewiesene Unterkunft entstehen.

(3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 14

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird für den Monat des Einzugs zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für die folgenden Monate am Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu entrichten.

IV. Ordnungswidrigkeiten – Schlussbestimmungen

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;

2.

entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält;

3.

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;

4.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft eine weitere Person aufnimmt;

5.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt;

6.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Tiere in der Unterkunft hält oder beherbergt;

7.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechselt bzw. sogenannte Steckschlösser einbaut;

8.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornimmt;

9.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagert;

10.

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 Kraftfahrzeuge oder andere Dinge abstellt;

11.

entgegen § 4 Abs. 10 den Beauftragten der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern den Zutritt verwehrt;

12.

entgegen § 4 Abs. 12 in den Unterkünften offenes Licht oder Feuer entzündet, ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung einen nicht fest installierten Elektroheizlüfter/Heizradiator betreibt oder einen Rauchmelder beziehungsweise die dazugehörige Batterie entfernt;

13.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft sorgt;

14.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Mülltonnen, die Wertstoffsäcke oder den Sperrmüll zu den Abholterminen nicht bereitstellt oder anderweitig auf dem Gelände Müll entsorgt;

15.

entgegen § 5 Abs. 3 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;

16.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt;

17.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die Schlüssel nicht übergibt.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die Gebührensatzung vom 20.10.2017 über die Benutzung von Obdachlosen-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften wird aufgehoben.

Bad Bergzabern, 25.06.2025
Kathrin Flory
Bürgermeisterin

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 07.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer