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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 29/2026
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters

In der Gemarkung Vorderweidenthal,

Flurstücke 2568/2, 2569, 2569/4, 2570/2, 2571, 2571/2, 2573, 2574, 2577/1, 2578/1, 2579/1, 2580/1, 2581/1, 2582/1, 2583/1, 2584/1, 2585/1, 2586/3, 2587/1, 2588/1, 2591/7, 2593/5, 2594/4, 2595/4, 2597/4, 2598/4, 2599/7, 2599/9, 2599/11, 2601/5, 2601/7, 2602/4, 2603/3, 2603/4, 2606/2, 2607/2, 2608/2, 2609/2, 2610/5, 2610/7, 3601/2, 2602/2, 3603/2, 3604/2, 3605/6, 3605/8, 3606/6, 3606/8, 3607/3, 3608/3, 3609/3, 3610/3, 3616/4, 3616/5, 3617/5, 3619/5, 3620/5, 3621/5, 3622/5, 3623/5, 3624/10, 3624/12, 3625/4, 3628/2, 3629/1, 3630/3, 3639/1, 3640/1, 3641/1, 3642/1, 3643/1, 3644/1, 3645/1, 3646/1, 3647/3, 3647/4, 3648/1, 3649/1, 3650/1, 3651/1, 3655/4, 3658/2, 3659/4, 3660/4, 3661/4, 3667/4, 3976/5, 3977/1 (Lagebezeichnung L 490) wurde das Liegenschaftskataster aus Anlass der Übernahme einer langstreckten Anlage durch den Fortführungsnachweis bL 00038766/2025 aktualisiert.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 27. Juli 2026 bis 27. August 2026 beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz an den Dienstorten Landau sowie Neustadt an der Weinstraße ausgelegt und kann nach vorheriger Terminvereinbarung während der Dienststunden von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz unter der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen/öffentliche Mitteilungen eingesehen werden.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Fortführungsmitteilung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4 in 76829 Landau in der Pfalz

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetztes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz finden Sie auf der Internetseite des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz unter wichtige Informationen.

Im Auftrag
gez. Michael Hemmer, Vermessungsdirektor