In der Gemarkung Oberotterbach wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung (Schlussvermessung eines Radweges östlich der Bundesstraße B38) auf Antrag des Landesbetriebes Mobilität (Straßenverwaltung) bestimmt und abgemarkt. Zu dieser Maßnahme findet ein Grenztermin nach §17 des LGVerm statt.
Ort/Treffpunkt: Mi. 12.02.2025 von 10.30 – 11.30 Uhr in der Otterbachhalle, Karl-Meyer-Straße 1 in 76889 Oberotterbach
Im Bereich der Gemarkung Oberotterbach, Flur 0, Flurstücke 110, 112, 114, 118/15, 120/2, 120/3, 426, 457, 744/2, 744/3, 744/5, 3750/1, 4036/3, 4047/2, 4198, 4203, 4210, 4211, 4460/5, 4461, 4465, 4466, 4467, 4468, 4469, 4470, 4472, 4473, 4475, 4476, 4655, 4656, 4657, 4658, 4659, 4660, 4661, 4662, 4663, 4664, 4665, 4666, 4667, 4668, 4670, 4672, 4673, 4674, 4675, 4694
wird ein Grenztermin durchgeführt, in dem Flurstücksgrenzen nach § 17 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) bestimmt und abgemarkt werden sollen. Als beteiligter Eigentümerin, Eigentümer oder Erbbauberechtigter der oben genannten Flurstücke wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Das Ergebnis der Grenzbestimmung und der Abmarkung wird Ihnen anschließend bekannt gegeben.
Bitte bringen Sie zum Grenztermin Ausweispapiere (z. B. Personalausweis, Reisepass) mit. Wir weisen darauf hin, dass die Flurstücksgrenzen auch ohne Ihre Anwesenheit bestimmt und abgemarkt werden können. Sollten Sie am Grenztermin nicht teilnehmen können, wird Ihnen das Ergebnis nachträglich öffentlich bekannt gegeben. Die Ihnen entstehenden Kosten für die Teilnahme am Grenztermin können nicht erstattet werden.
Rechtsgrundlage für unsere Tätigkeiten zum Grenztermin sind §15-17 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Bekanntmachung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.