Die Verbandsversammlung hat am 19.11.2024 aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung, sowie § 11 Abs. 1 der Verbandsordnung vom 07.07.2022, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Nach dem die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau i. d. Pfalz nach Vorlage der Satzung (einschl. Stellenplan, Finanzplan und Investitionsprogramm für das Wirtschaftsjahr 2025 mit Schreiben vom 19.12.2024 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben hat und die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, wird diese hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO bekannt gemacht:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf — 1.496.000,00 €
in den Aufwendungen auf — 1.496.000,00 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf — 861.000,00 €
in den Ausgaben auf — 861.000,00 €
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf — 0,00 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf — 0,00 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf — 0,00 €
Verbandsumlagen (§ 12 der Verbandsordnung)
A) Umlage für laufende Kosten
| a) | Festsetzung der Vorauszahlungen (§ 13 Abs. 1 der Verbandsordnung) |
| Die durch sonstige Einnahmen im Erfolgsplan nicht gedeckten laufenden Kosten betragen lt. anliegenden Berechnungen für |
| Niederschlagswasser: — 207.100,00 € |
| Schmutzwasser: — 1.181.800,00 € |
| Summe: — 1.388.900,00 € |
| Auf die Verbandsmitglieder entfallen für die Finanzierung der laufenden Kosten folgende Umlagebeträge, die gemäß § 13 Abs. 1 Verbandsordnung als Vorauszahlungen festgesetzt werden: |
| b) | Fälligkeit (§ 13 Abs. 3 der Verbandsordnung) |
| Je ¼ des oben genannten festgesetzten Jahresbetrages ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.2025 fällig. |
| c) | Abrechnung (§ 13 Abs. 2 der Verbandsordnung) |
| Die Vorauszahlungsumlagen werden nach Vorlage des Betriebsabrechnungsbogens 2024 abgerechnet. |
B) Umlage für Investitionskosten
| 1. | Festsetzung der Vorauszahlungen, Fälligkeit (§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1-3 der Verbandsordnung) |
| Die durch sonstige Einnahmen im Vermögensplan nicht gedeckten Investitionskosten betragen für Niederschlags- und Schmutzwasser insgesamt 825.000,00 €. |
| Die Umlagen werden entsprechend dem Finanzierungsbedarf unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten des § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung i.V. mit der „Kostenrechnungsrichtlinie Weinbau“ als Vorauszahlungen angefordert und abgerechnet. Grundlage bilden die EGW- und Flächendaten gemäß Erhebung im Jahr 2021. |
| 2. | Abrechnung (§ 13 Abs. 2 der Verbandsordnung). |
| Die Vorauszahlungsumlagen werden nach den tatsächlichen Investitionskosten nach Abschluss des Projektes abgerechnet. |
Die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Mittel erfolgt im Rahmen der laufenden Betriebs- und Geschäftsführung.
Die Verwaltung ist insoweit ermächtigt, nach Ausschreibung/Angebotseinholung auf das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag zu erteilen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Wirtschaftsplan 2025 des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung „Klingbachgruppe“ liegt zur Einsichtnahme von Montag, 20. Januar 2025 bis einschließlich Dienstag, 28. Januar 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 0.12 in Landau während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Die Verbandsgemeindewerke bitten um vorherige Terminvereinbarung mit Christian Hochdörffer, Tel. 06341 143152 oder chochdoerffer@landau-land.de
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.