Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 366.250,00 Euro | 355.700,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 405.820,00 Euro | 410.470,00 Euro |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | -39.570,00 Euro | -54.770,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | 2023 | 2024 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -20.470,00 Euro | -36.250,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 353.100,00 Euro | 625.400,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -353.100,00 Euro | -625.400,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 373.570,00 Euro | 661.650,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2023 | 2024 |
| 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2023 | 2024 |
| 0,00 Euro | 0,00 Euro |
I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2024 |
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag | 380 v.H. | 380 v.H. |
| 3. Hundesteuer | ||
| a) für den ersten Hund | 30,00 Euro | 30,00 Euro |
| b) für den zweiten Hund | 40,00 Euro | 40,00 Euro |
| c) für jeden weiteren Hund | 55,00 Euro | 55,00 Euro |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 240,00 Euro | 240,00 Euro |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
II. Der Satz für den Beitrag für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektarfestgesetzt auf
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| 25,00 Euro | 25,00 Euro |
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 978.277,20 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 953.147,20 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2023 um voraussichtlich 39.570,00 Euro auf 913.577,20 Euro und verringert zum Ende des Haushaltsjahres 2024 um voraussichtlich 54.770,00 Euro auf 858.807,20 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2024 enthält, tritt sie am 1. Januar 2024 in Kraft.