Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter die folgende Erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04. November 2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 2, 5 und 9 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 04. November 2019 erhalten folgende Neufassungen:
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Bau-, Planungs-, Landwirtschaft-, Agrar- und Forstausschuss |
| 3. | Umwelt-, Tourismus- und Fremdenverkehrsausschuss |
| 4. | Ausschuss für Jugend, Soziales und Senioren |
| 5. | Rechnungsprüfungsausschuss. |
(2) Die Ausschüsse gemäß Abs. 1 haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechungsprüfungsausschuss vier Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
Die übrigen Ausschüsse des Abs. 1 können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde können zwei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin nach § 12 Abs. 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO). Erfolgt die Vertretung der Ortsbürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der der Ortsbürgermeisterin zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Der erste ehrenamtliche Beigeordnete dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung beträgt 20 v. H. der der Ortsbürgermeisterin gemäß § 12 Abs. 1 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
Die weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten keine monatliche Aufwandsentschädigung. Entsprechend § 8 Abs. 2 der kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) sind dem zweiten Beigeordneten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Diese sind für den ersten Beigeordneten mit der Aufwandsentschädigungsverordnung (Satz 2) abgegolten.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit der Bürgermeisterin (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Mitglieder dieser Gremien festgesetzte Aufwandsentschädigung. Für die Besprechungen mit der Bürgermeisterin wird die für Sitzungen des Gemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.
Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die zugleich Gemeinderatsmitglied sind, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld entsprechend § 6 (6) dieser Hauptsatzung.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung der Ortsbürgermeisterin an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 gewährt wird, wird für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 13,20 Euro.
Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen der Bürgermeisterin der
Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.