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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 31/2025
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Pleisweiler-Oberhofen für das Jahr 2025 vom 22.07.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

I.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

1.

bleibt in den §§ 1 bis 4, § 5 I. Nr. 3, II. und III. sowie in den §§ 6, 7, 8 und 9 unverändert.

2.

wird in § 5 I. Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt geändert:

Für die Steuersätze der Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt neu festgelegt:

1. Grundsteuer

Die Höhe der Grundsteuer-Hebesätze werden in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt.

2. Gewerbesteuer nach Ertrag

Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt.

II.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Pleisweiler-Oberhofen, 22.07.2025
Roland Gruschinski, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

1.

Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 21 / 2025 vom 21.05.2025. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 10.06.2025 beschlossen.

2.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde am 13.06.2025 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 26.06.2025 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 31.07.2025 bis Freitag, 08.08.2025 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik RAT UND VERWALTUNG {{gt}} HAUSHALTSSATZUNGEN/HAUSHALTSPLÄNE elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-412, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 22.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
Steffen Kuhn