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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 32/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler vom 08.07.2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG), in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 07.07.2022 die folgende Satzung über die Festsetzung eines Tourismusbeitrages beschlossen.

§ 1
Höhe des Tourismusbeitrages (Beitragssatz)

Der Beitragssatz für den Tourismusbeitrag wird auf 8,5 v.H. festgesetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Kapellen-Drusweiler vom 25.10.2019 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Kapellen-Drusweiler, 08.07.2022
Gerd Kropfinger, Ortsbürgermeister
Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 8. August 2022
Verbandsgemeindeverwaltung