Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, als zuständige Straßenverkehrsbehörde, erlässt gemäß §§ 44 und 45 Abs. 1 und 3 StVO, sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, folgende verkehrspolizeiliche Anordnung:
Im gesamten Ortsbereich der Gemeinde Dörrenbach wird ein Parkverbot als Zone angeordnet. Das Parken in gekennzeichneten Flächen ist zugelassen.
| 1. | Am Beginn der Zone (Ortseingang in der Hauptstraße und „Am Kohlweg“) ist das VZ 290.1/290.2 (Beginn und Ende eine einschränkten Halteverbots für eine Zone) aufzustellen. |
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| Das Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) ist jeweils beizufügen. |
| 2. | Die Standorte der zum Parken gekennzeichneten Flächen wurden in Absprache mit der Gemeinde festgelegt und ergeben sich aus den Verkehrszeichenplan. |
| 3. | Die Anordnung wird mit Aufstellen und Aktivieren der Verkehrszeichen wirksam. |
Die Verkehrszeichenpläne sind Bestandteil dieser Anordnung!
Sobald alle Parkflächen markiert und die Beschilderung an den Zonenanfängen gestellt wurde, wird die Anordnung wirksam.
Die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern wird nach Aktivierung der Beschilderung den Bereich der Parkzone auch regelmäßig kontrollieren.