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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 32/2025
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Festsetzung der Höhe des Tourismus- und Gästebeitrages in der Stadt Bad Bergzabern vom 26.06.2025

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismus­ und Gästebeitrages in der Stadt Bad Bergzabern beschlossen:

§ 1

Höhe des Tourismusbeitrages (Beitragssatz)

Der Beitragssatz für den Tourismusbeitrag wird auf 8,2 v. H. festgesetzt.

§ 2

Höhe des Gästebeitrages

(1) Der Gästebeitrag beträgt je Person und Übernachtung

a)

in der Vor- und Nachsaison

(Januar bis März und November, Dezember)

b)

in der Hauptsaison

(April bis Oktober)

(2) Im besonderen Gastgebiet Wohnmobilstellplatz “In den Schloßgärten” beträgt der pauschale Gästebeitrag je Wohnmobil und Übernachtung

a)

in der Vor- und Nachsaison

(Januar bis März und November, Dezember)

b)

in der Hauptsaison

(April bis Oktober)

(3) Für Zweitwohnungsinhaber beträgt der Gästebeitrag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, jährlich pauschal  —  50,00 Euro

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Festsetzung der Höhe des Tourismus- und Gästebeitrages in der Stadt Bad Bergzabern vom 15.12.2023 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Bad Bergzabern, 26.06.2025
Hermann, Augspurger, Stadtbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 28.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer