Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 07.11.2023) - wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 15.04.2025) - ersetzt.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.