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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 32/2025
Amtlicher Teil
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3. Änderungssatzung vom 26.06.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Bergzabern (Tourismusbeitragssatzung) vom 02.12.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.12.2023

(Tourismusbeitragssatzung) vom 02.12.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.12.2023

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Tourismusbeitragssatzung

Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 07.11.2023) - wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 15.04.2025) - ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Bad Bergzabern, 26.06.2025
Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 28.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer