Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederhorbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57 ff), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 31 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Niederhorbach folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
Gebührenschuldner sind:
(1)
Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(2)
Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 09.02.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Niederhorbach, den 25.07.2018
Für die Ortsgemeinde Niederhorbach:
Lorenz, Ortsbürgermeister
Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Bergzabern, den 26.07.2018
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
Kummler
Ortsgemeinde Niederhorbach
Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)
1.
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
EURO
NEU
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
70,-
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
150,-
2.
Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
150,-
Halbanonyme Urnengrabstätte
400,-
Anonyme Urnengrabstätten
300,-
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre
1.1
Einzelwahlgrabstätte
300,-
Doppelwahlgrabstätte
600,-
jede weitere Wahlgrabstätte
300,-
Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)
400,-
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr
2.1
Einzelwahlgrabstätte
10,-
Doppelwahlgrabstätte
20,-
jede weitere Wahlgrabstätte
10,-
Urnenwahlgrabstätte
20,-
(3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu max. 30 Jahren)
3.1
Einzelwahlgrabstätte
10,-
Doppelwahlgrabstätte
20,-
jede weitere Wahlgrabstätte
10,-
Urnenwahlgrabstätte
20,-
Halbanonyme Urnengrabstätte nach I. Nr. 2
20,-
III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Niederhorbach haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt.
Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der/die Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Niederhorbach besondere Bindungen, z. B. früherer Wohnort o. ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Gemeinde.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
V. Zuschläge für Bestattungen
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).
VII. Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
a) Bestattung von Verstorbenen
15,-
b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte
30,-
c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw.
30,-
d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten
30,-
das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit
e) ohne Übertragung in ein anderes Grab
205,-
f) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)
360,-
das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit
g) ohne Übertragung in ein anderes Grab
180,-
h) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)
290,-
das Ausgraben von Aschenresten pro Urne
i) mit oder ohne Übertragung in ein anderes Grab
77,-
VIII. Benutzung der Leichenhalle / -zelle
(1) Benutzung der Leichenhalle / -zelle
Nutzung inkl. Leichenwagen & Harmonium
75,-
(2) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Reihen-/ Einzelwahlgrabstätten
350,-
Doppelwahlgrabstätten
400,-
jede weitere Grabstätte
50,-
Urnengrabstätten
250,-