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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Klingenmünster betreffend das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kaiserbacher Mühle“ – 2. Änderung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klingenmünster hat am 19.05.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kaiserbacher Mühle“ - 2. Änderung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde anschließend am 25.07.2022 von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt. Diese Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB beinhaltet gleichzeitig auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gem. § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO).

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die ehemaligen Betriebsgrundstücke der Kaiserbacher Mühle mit den Plan-Nrn. 3784/4, 3784/6, 3784/30 sowie 3784/31 und wird wie folgt begrenzt: Im Süden vom Wirtschaftsweg Plan-Nr. 3784/2 sowie dem Grundstück Plan-Nr. 3784/1, im Westen von den Grundstücken Plan-Nr. 3784/7 und 3784/29, im Norden und Osten von der Bundesstraße B 48 sowie dem Wirtschaftsweg Plan-Nr. 1041. Die Erweiterungsfläche für das Naturerfahrungszentrums als Veranstaltungs- und Vereinsgebäude des Vereins Lobby für Kinder e.V. liegt auf einem kleinen Teilbereich von unter 800m² auf dem Grundstück 3784/3 (ehemalige Kläranlage des Pfalzklinikums mit 5288 m²).

Siehe auch die Planskizze im Anschluss an diese Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstr. 61, im Schloss, während den Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans auch Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.

Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S.21) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO).

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Klingenmünster, 09.08.2022
Flory
Ortsbürgermeisterin