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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB sowie über den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB

Bebauungsplan „Ortsmitte“, der Ortsgemeinde Birkenhördt

I. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Birkenhördt hat in seiner Sitzung am 04.08.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte“ beschlossen.

Die Aufstellung dieses Bebauungsplans ist erforderlich, um den Charakter des zentralen, ursprünglich gewachsenen Ortszentrums im Bereich der Kreuzung Hauptstraße-Rustelstraße zu sichern und zu schützen. In dem festgelegten Planbereich liegenden stark ortsbildprägenden Anwesen wie die kath. Kirche St. Gallus mit Pfarrheim und großem Pfarrgarten sowie das ehemalige Schulhaus der Gemeinde. Durch die Überplanung soll der Erhalt dieses typisch-dörflichen Ortsmittelpunkts gegenüber dem gemeindl. Fest- und Parkplatz und des Gemeindehauses gesichert und eine zu starke Nachverdichtung, insbesondere mit flächenversiegelnder und ortsbildverändernder Wohnbebauung, ausgeschlossen werden.

Das Plangebiet wird im Süden durch die Hauptstraße begrenzt. Es beginnt am Anwesen Hauptstr. 38 (ehemalig. gemeindl. Schulhaus), springt über die Rustelstraße und umfasst alle Grundstücke der kath. Kirchenstiftung (Kirche, Pfarrheim und Pfarrgarten) und läuft entlang des Kirchweges (Fl. Nr. 118/6) wieder zur Hauptstraße (siehe auch nachfolgenden Lageplan).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (sog. Innenbereich). Der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch diesen nicht wesentlich verändert. Außerdem wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen vorbereitet oder begründet. Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes bestehen keine Anhaltspunkte. Daher wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt und von einer Umweltprüfung sowie der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen.

II. Bekanntmachung einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB

Satzung über die Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Ortsmitte“ der Ortsgemeinde Birkenhördt vom 04.08.2022

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Birkenhördt in seiner Sitzung am 04.08.2022 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für das Plangebiet des Bebauungsplans „Ortsmitte“ wird eine Veränderungssperre beschlossen.

Das Plangebiet wird im Süden durch die Hauptstraße begrenzt. Es beginnt am Anwesen Hauptstr. 38 (ehemalig. gemeindl. Schulhaus), springt über die Rustelstraße und umfasst alle Grundstücke der kath. Kirchenstiftung (Kirche, Pfarrheim und Pfarrgarten) und läuft entlang des Kirchweges (Fl. Nr. 118/6) wieder zur Hauptstraße. Siehe auch hierzu auch beigefügten amtl. Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 1 dürfen

- Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Birkenhördt oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründet, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

-

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

§ 5

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder aber gemäß § 17 Absatz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

Amtl. Lageplan:

Birkenhördt, den 11.08.2022
Matthias Ackermann
Ortsbürgermeister