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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 33/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung.

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach hat am 01.08.2023 folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl.I.S.3634) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27.Juni 2007 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Kübelwiese“ aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22. März 2023 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer*innen (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung

"Kübelwiese".

Das Umlegungsgebiet liegt am westlichen Ortsrand von Schweigen-Rechtenbach, zwischen den Ortsteilen Schweigen und Rechtenbach, in der Gemarkung Rechtenbach. Es liegt in den Gewannen „Obere Kübelwiese“ und „Kästengärten“.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden

Richtung Osten entlang der südlichen Grenze der Flurstücks-Nr. 973/1, 973/2, 973/3, 973/4. Richtung Süden an einem Teil der westlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 958/9, weiter Richtung Osten an der südlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 958/9, Richtung Norden entlang einem Teil der östlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 958/9, Richtung Osten entlang der südlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 973/5, entlang der südlichen und östlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 973/6, Richtung Osten entlang an einem Teil südöstlichen Grenz des Flurstücks-Nr. 958/9.

Im Osten

In Richtung Süden entlang der westlichen Grenze der Flurstücks-Nrn. 1064/4, 1059/1, 1054/1, 1053/1, 1052/1, 1050/1, 1049/1, 1048/1, 1040/14, 1040/15, 1040/16,1040/18, 1040/19, 1040/3, 1040/12, 1015/3.

Im Süden

Weiter in westlicher Richtung entlang der nördlichen und Teile der westlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 279/6 der Gemarkung Schweigen, entlang in Richtung Westen an der nördlichen Grenze der Flurstücks-Nrn. 6/1 und 7/1 der Gemarkung Schweigen, Richtung Norden an einem Teil der östlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 13/2 der Gemarkung Schweigen, weiter entlang an der östlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks-Nr. 12/3 der Gemarkung Schweigen.

Im Westen

Weiter in Richtung Norden entlang der östlichen Grenze des Wirtschaftsweges Flurstücks-Nr. 727.

Die Abgrenzung ist aus der als Anlage beigefügten Karte (Datengrundlage: Auszug aus den Geobasisinformationen – Liegenschaftskarte, Maßstab 1:1000) ersichtlich. Die Karte ist Bestandteil dieses Beschlusses.

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:

Gemarkung: Rechtenbach Grundbuchbezirk: Schweigen (5351)

Flurstücks-Nrn.: 974, 976, 982, 984, 990, 992, 993, 996, 998, 1000, 1001, 1003, 1003/1, 1003/2

Gemarkung: Rechtenbach Grundbuchbezirk: Rechtenbach (5353)

Flurstücks-Nrn.: 966/8, 973/7, 973/8, 975, 977, 981, 983, 985, 986, 987, 988, 989, 991, 994, 995, 997

Gemarkung: Rechtenbach Grundbuchbezirk: Schweighofen (5354)

Flurstücks-Nrn.: 980, 999

Gemarkung: Rechtenbach Grundbuchbezirk: Oberotterbach (5364)

Flurstücks-Nrn.: 978, 979

Gemarkung: Rechtenbach Grundbuchbezirk: Bad Bergzabern (5372)

Flurstücks-Nrn.: 1002

Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.

die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2.

die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3.

die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.

die Gemeinde Schweigen-Rechtenbach

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber der Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle

1.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2.

Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4.

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5.

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau i.d.Pf., eingerichtet.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, werden gefertigt und nach erfolgter Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern öffentlich ausgelegt.

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden (Umlegungsausschuss) ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach §3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau i.d.Pf.

erhoben werden.

Diese Bekanntmachung wird zeitgleich mit dem Datum vom 16.08.2023 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern und im Internet unter https://www.vg-bad-bergzabern.de/aktuelles/bauleitplanung/ veröffentlicht.

Landau, 01.08.2023
(DS)
Gez. Klaus Theuer
Klaus Theuer
Vorsitzender des Umlegungsausschusses