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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 33/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Böllenborn für die Jahre 2024 und 2025 vom 05.08.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2024

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

409.450,00 Euro

414.120,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

420.840,00 Euro

399.570,00 Euro

der Jahresfehlbetrag/-überschuss auf

-11.390,00 Euro

14.550,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

2024

2025

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-7.210,00 Euro

30.640,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.800,00 Euro

0,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

49.990,00 Euro

0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-43.990,00 Euro

0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

50.400,00 Euro

-30.640,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

2024

2025

auf

0,00 Euro

0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich

2024

2025

auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

2024

2025

19.356,50 Euro

38.713,00 Euro

§ 5 Steuern, Beiträge und Gebühren

I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

345 v.H.

345 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v.H.

465 v.H.

2. Gewerbesteuer nach Ertrag

380 v.H.

380 v.H.

3. Hundesteuer

a) für den ersten Hund

35,00 Euro

35,00 Euro

b) für den zweiten Hund

47,00 Euro

47,00 Euro

c) für jeden weiteren Hund

60,00 Euro

60,00 Euro

d) für den ersten gefährlichen Hund / Kampfhund

300,00 Euro

300,00 Euro

e) für jeden weiteren gefährlichen Hund / Kampfhund

500,00 Euro

500,00 Euro

II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar wie folgt festgesetzt:

0,00 Euro

0,00 Euro

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Böllenborn zum 31.12.2022 beträgt 2.152.675,17 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.133.650,17 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2024 um voraussichtlich 11.390,00 Euro auf 2.122.260,17 Euro und erhöht sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 um voraussichtlich 14.550,00 Euro auf 2.136.810,17 Euro.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2025 enthält, zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Böllenborn, 05.08.2024
Ortsgemeinde Böllenborn
Bärbel Drieß
Ortsbürgermeisterin

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2024 / 2025

1.

Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 19 / 2024 vom 08.05.2024. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2024 beschlossen.

2.

Die Haushaltssatzung wurde am 28.05.2024 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 30.07.2024 unter Az.12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

3.

Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 15.08.2024 bis Freitag, 23.08.2024 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik RAT UND VERWALTUNG {{gt}} HAUSHALTSSATZUNGEN/HAUSHALTSPLÄNE elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-412, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 05.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
Steffen Kuhn