Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinfeld hat am 04.12.2023 den Bebauungsplan „Im Schulzenzehnten“, als Satzung beschlossen. Anschließend wurde der Kreisverwaltung Südl. Weinstraße zur Genehmigung vorgelegt, diese erfolgte am 05.08.2024. Der Bebauungsplan wurde darauf hin am 09.08.2024 von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt. Diese Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB beinhaltet gleichzeitig auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften gem. § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO).
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1161 bis 1166/1 in der Gewanne „Schulzehnten“, die für eine Wohnbebauung vorgesehen sind sowie östlich hierzu die zwei Grundstücke Fl.Nrn. 649 und 1160 und Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1061, 646/1 und 996/1 (Wirtschaftswegestücke) sowie einem nördl. Teil des Flurstücks 995/2 (ehemalige Höckerlinie). Das Plangebiet wird im Osten durch die Höckerlinie, südlich durch einen Wirtschaftsweg (Bangerweg), westlich durch die Wohnbebauung des Wohngebietes "In der Au" und im Norden durch einen Gewerbebetrieb begrenzt.
Siehe auch nachfolgende Übersichtskarte.
Der Bebauungsplan einschließlich seiner textlichen Festsetzungen und Begründung kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstr. 61, im Schloss, während den Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Zudem wird er zeitnah digital zur Verfügung gestellt. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gem. § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von durch den Bebauungsplan verursachten, etwaigen Entschädigungsansprüchen (§§ 39 bis 42 BauGB) sowie über deren Fälligkeit und Erlöschen wird hingewiesen.
Ferner gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lageplan: