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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 33/2026
Amtlicher Teil
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Satzung des Kindergartenzweckverbandes Barbelroth, Hergersweiler, Oberhausen

für die Übertragung von Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorsteher vom 08.07.2026

Die Verbandsversammlung des Kindergartenzweckverbandes Barbelroth, Hergersweiler, Oberhausen hat am 08.07.2026 aufgrund des § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung für die Übertragung von Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorsteher beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Übertragung von Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorsteher

Auf den Verbandsvorsteher wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

(1) Verfügung über Zweckverbandsvermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 Euro im Einzelfall

(2) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 Euro

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Bergzabern, 08.07.2026
Werner Dietrich, Verbandsvorsteher

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 04.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
Steffen Kuhn