Vollzug des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475).
- Einberufung einer Ersatzperson in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern -
Das Ratsmitglied Dr. Sven Böttinger hat mit Schreiben vom 10. Juli 2026 sein Ratsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Nach § 45 KWG ist somit eine Ersatzperson einzuberufen.
Als Ersatzperson einberufen wurde der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl unter den noch nicht berufenen Bewerbern auf dem Wahlvorschlag der Freie Wählergruppe e.V. Verbandsgemeindeverband Bad Bergzabern.
Dies ist Herr Helmut Geißer.
Herr Geißer hat mitgeteilt, dass er das ihm zufallende Mandat nicht annimmt.
Einberufen als Ersatzperson wurde daraufhin der nächste noch nicht berufene Bewerber.
Dies ist Herr Felix Schönung.
Herr Schönung hat das Mandat angenommen.
Hiermit erfolgt öffentliche Bekanntmachung gemäß § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO).